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   VG Potsdam, 13.11.2002 - 8 K 6109/00   

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VG Potsdam, 13.11.2002 - 8 K 6109/00 (https://dejure.org/2002,59855)
VG Potsdam, Entscheidung vom 13.11.2002 - 8 K 6109/00 (https://dejure.org/2002,59855)
VG Potsdam, Entscheidung vom 13. November 2002 - 8 K 6109/00 (https://dejure.org/2002,59855)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14

    Wasserlieferungsvertrag: Billigkeitskontrolle der Tarifgestaltung des

    Es liegt im Ermessen des Versorgers, die Gebührenmaßstäbe zu ändern und statt auf die Zählergröße und deren Nenndurchfluss auf die Nutzung der Grundstücke, in deren Rahmen die Trinkwasserlieferungen erfolgen, abzustellen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2002, 8 K 6109/00, juris Rdnr. 64).

    Der Maßstab der Wohneinheit stellt gegenüber dem bisherigen, ebenfalls zulässigen Maßstab der Zählergröße sogar den "feineren", zu einer größeren Gebührengerechtigkeit führenden Gebührenmaßstab dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.1994, 2 L 93/93, Rdnr. 32; VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2002, 8 K 6109/00, Rdnr. 64, 67; jeweils zitiert nach juris).

    Würde man in Fällen wie dem vorliegenden eine Unbilligkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB annehmen, könnte ein Versorgungsunternehmen, das zur Erzielung einer größeren Einnahmesicherheit zulässigerweise seine Tarifstruktur ändern möchte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2002, 8 K 6109/00, juris Rdnr. 64), dies nicht tun, wenn sich dadurch erhebliche Preissteigerungen für einzelne Kunden ergeben würden, und zwar selbst dann nicht, wenn nicht nur sämtliche speziell hierfür entwickelten öffentlich-rechtlichen Vorgaben befolgt werden, sondern die neue Tarifstruktur auch noch zu einer höheren Gebührengerechtigkeit führt (siehe dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.1994, 2 L 93/93, juris Rdnr. 32; VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2002, 8 K 6109/00, juris Rdnr. 64, 67).

  • OLG Naumburg, 13.11.2008 - 6 U 63/08

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1 BGB bei einseitigen

    Der Maßstab der Wohneinheit stellt gegenüber dem bisherigen, ebenfalls zulässigen Maßstab der Zählergröße sogar den "feineren", zu einer größeren Gebührengerechtigkeit führenden Gebührenmaßstab dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.1994, 2 L 93/93, Rn. 32; VG Potsdam, Urt. v. 13.11.2002, 8 K 6109/00, Rn. 64, 67; jeweils zitiert nach juris).

    Würde man in Fällen wie dem vorliegenden eine Unbilligkeit i.S.d. § 315 Abs. 3 BGB annehmen, könnte ein Versorgungsunternehmen, das zur Erzielung einer größeren Einnahmesicherheit zulässigerweise seine Tarifstruktur ändern möchte (vgl. VG Potsdam, a.a.O., Rn. 64), dies nicht tun, wenn sich dadurch erhebliche Preissteigerungen für einzelne Kunden ergeben würden, und zwar selbst dann nicht, wenn nicht nur sämtliche speziell hierfür entwickelten öffentlich-rechtlichen Vorgaben befolgt werden, sondern die neue Tarifstruktur wie hier auch noch zu einer höheren Gebührengerechtigkeit führt (siehe dazu vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.1994, 2 L 93/93, Rn. 32; VG Potsdam, Urt. v. 13.11.2002, 8 K 6109/00, Rn. 64, 67; jeweils zitiert nach juris).

  • VG Potsdam, 30.08.2021 - 8 K 626/21
    Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris Rn. 29; Urteil vom 16. März 2016 - OVG 9 A 6.10 -, juris Rn. 18; VGH Kassel, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 5 C 1771/17.N -, juris Rn. 22; vgl. auch bereits Urteil der Kammer vom 13. November 2002 - 8 K 6109/00 -, juris Rn. 54).
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